Stellungnahme der Paracelsus Medizinische Privatuniversität (PMU) zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschulgesetz 2005 – HG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, das Fachhochschulgesetz – FHG und das Privathochschulgesetz – PrivHG geändert

Vorbemerkung:

Aus Sicht der PMU verfolgt die vorliegende Novelle für den Sektor der Privathochschulen zwei wesentliche Stoßrichtungen. Zum einen wird die Bedeutung wissenschaftlicher Integrität und guter wissenschaftlicher Praxis gestärkt. Dies wird seitens der PMU ausdrücklich begrüßt. Zum zweiten scheinen viele der vorgesehenen Änderungen der Aufrollung des Verfahrens zur Verlängerung der Institutionellen Akkreditierung der Sigmund-Freud-Privatuniversität zu folgen. Aus Sicht der PMU ist es nicht nachvollziehbar und kann sachlich nicht gerechtfertigt werden, dass ein Einzelfall dazu führen soll, grundlegende Rahmenbedingungen für den gesamten Sektor der Privatuniversitäten in dem Ausmaß zu verschärfen, welches der Gesetzesentwurf in seiner momentanen Fassung vorsieht. Die PMU betrachtet die vorgeschlagenen Maßnahmen als überschießend und erkennt dabei keine Deckung in den durch die Gesetzesmaterialien festgelegten Zielen. Des Weiteren wird in den Gesetzesmaterialien nicht objektiv nachvollziehbar dargelegt, worin das öffentliche Interesse an den vorgeschlagenen Maßnahmen besteht.

Als ein seit mehr als zwei Jahrzehnten etablierter und auf breiter Basis hoch anerkannter Bestandteil der Österreichischen Hochschullandschaft in Lehre und Forschung spricht sich die PMU vehement gegen diese Form von überschießender Anlassfallgesetzgebung aus. Die PMU regt an, einzelne, spezifische Sachverhalte wie den des Verfahrens der Institutionellen Akkreditierungsverlängerung der Sigmund-Freud-Privatuniversität durch die bereits bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zur externen Qualitätssicherung dem Anlassfall angemessen sowie verhältnismäßig zu regeln.

Detaillierte Stellungnahme

Die PMU schließt sich der Stellungnahme der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) vom 19.02.2024 vollinhaltlich an. Darüber hinaus möchte die PMU zum Entwurf des PrivHG ergänzend wie folgt Stellung nehmen:

§2 Abs. 1 Ziff.1 PrivHG: Die Ausübung von Lehr- und Forschungstätigkeiten neben Lehre und Forschung „in Österreich“ sollte zusätzlich auch in anderen Staaten erfolgen dürfen. Ein entsprechender Wortlaut sollte ausdrücklich im Gesetzestext aufgenommen werden, da die bestehende Formulierung ansonsten auch als eine das Ausland ausschließende Regelung verstanden werden könnte. Die PMU unterhält seit 2014 auch einen Standort in Nürnberg, der sich nahtlos in die Lehr- und Forschungsaktivitäten der PMU einfügt und maßgeblich zur Internationalisierung beiträgt. Der Gesetzestext sollte so formuliert sein, dass internationale Aktivitäten, die den Hochschulstandort Österreich stärken und dessen Sichtbarkeit auf internationaler Ebene signifikant fördern, ausdrücklich zulässig sind.

§5 Abs. 1a, 1b: Im Falle der PMU, die in ihrer Rechtsträgerschaft als unabhängige, gemeinnützige Privatstiftung konstituiert ist, hätte die vorgeschlagene Regelung gravierende Folgen, welche die Universität in der Praxis handlungsunfähig machen würden. Die Rechtsträgerin der PMU ist die „Paracelsus Medizinische Privatuniversität Salzburg – Privatstiftung“.  Diese Trägerschaft wurde bei der Gründung der Universität ganz bewusst gewählt: die Privatstiftung ist zwar eine juristische Person, jedoch keine Gesellschaft mit Eigentümern oder Gesellschaftern, sondern ein eigentümerloses Zweckvermögen ohne Begünstigte. Diese Rechtsform wurde bewusst gewählt, um die Dauerhaftigkeit und Gemeinnützigkeit des Tuns und Wirkens der Universität zu unterstreichen.  Das von den Stiftern gewidmete Stiftungsvermögen dient primär dem vorrangigen Stiftungszweck: der Errichtung, dem Betrieb und der Erhaltung der Universität am Standort Salzburg. Der Universitätsbetrieb wird von einem dreiköpfigen Vorstand geleitet. Rektor*in und Kanzler*in sind verpflichtend zwei dieser Vorstandsmitglieder, und zugleich auch Organe der Universität gem. ihrer Satzung.

Dem Gesetzestext und der Vorgabe einer durchgängigen personellen Trennung der Hochschule und ihrer Trägereinrichtung folgend, wäre dieses, für die PMU fundamentale Konstrukt – welches in enger Abstimmung mit dem Land Salzburg geschaffen wurde – nun unzulässig. Dies würde bedeuten, dass die Universitätsleitung der PMU nicht mehr in der Lage wäre, rechtswirksam für die Universität Vereinbarungen abschließen zu können. So könnten durch die Vorstandsmitglieder der PMU zum Beispiel keine Dienstverträge, Ausbildungsverträge mit Studierenden, oder Kooperationsverträge mit Industriepartnern und/oder anderen Hochschulen mehr abgeschlossen werden. Auch wäre das Stellen von Förderanträgen oder Akkreditierungsanträgen durch die Universitätsleitung nicht mehr möglich. Insbesondere vor dem Hintergrund der zu knapp bemessenen Übergangfrist, kann dies aus Sicht der PMU folglich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Seitens der PMU muss die vorgeschlagene Regelung vielmehr dahingehend verstanden werden können, dass akademische Freiheit und Selbstbestimmung jedenfalls weiterhin sichergestellt sind, und dennoch ein nach Art. 17 des Staatsgrundgesetzes unzulässiger Einfluss von allenfalls gegebenen Eigentümer*innen auf akademische Angelegenheiten ausgeschlossen werden kann.

Insbesondere aufgrund der sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkung, die der Gesetzesentwurf für die PMU hinsichtlich Handlungs- und Entscheidungsfreiheit ihrer Organe –  vornehmlich für die Universitätsleitung – mit sich bringt, ist der vorliegende Gesetzestext aus Sicht der PMU abzulehnen.

Eine Kopie der Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrates sowie Landeshauptmann und Vorsitzenden des PMU Stiftungsrates Dr. Wilfried Haslauer übermittelt.

Quelle: PMU