Forderungen der ÖPUK

  1. Ein Spannungsfeld von zunehmender Problematik ergibt sich, wenn staatlich finanzierte Universitäten über die in § 91 (1-6) UG 2002 geregelten Möglichkeiten hinausgehende kostenpflichtige Studienprogramme anbieten und damit in ein unmittelbares Konkurrenzverhältnis zu Privatuniversitäten treten. Hier verschwimmt oft die Grenze zwischen staatlichen Bildungsauftrag, Bundesfinanzierung und privatwirtschaftlichem Engagement von bundesfinanzierten MitarbeiterInnen einer Universität. Ähnliches gilt für die kostenpflichtigen Weiterbildungsprogramme, die von Fachhochschulen und der Donau Universität Krems (Universität für Weiterbildung Krems) angeboten werden. Als österreichisches Kuriosum ist die Donau Universität Krems (Universität für Weiterbildung Krems) hervorzuheben, für die ein Sammelsurium verschiedener gesetzlicher Bestimmungen zur Anwendung kommt.
    Im Sinne der Qualitätsentwicklung und der Entwicklung fairer Wettbewerbsbedingungen sollen staatliche Universitäten und Fachhochschulen für ihr kostenpflichtige Studienangebote eigene Rechtsträger gründen und diese unter denselben Bedingungen wie Privatuniversitäten und Privathochschulen zu Vollkosten betreiben. Das für Privatuniversitäten und Privathochschulen geltende Bundesfinanzierungsverbot (§ 6 PrivHG) soll insbesondere auch für alle kostenpflichtige Studienprogramme der  Donauuniversität Krems (Universität für Weiterbildung Krems) gelten. Dies wäre auch im Sinne des Konsumentenschutzes.

  2. Die strengen Qualitätsanforderungen für Privatuniversitäten und Privathochschulen haben auch für Bildungsangebote nach § 27a HS-QSG zu gelten. Insbesondere soll der Nachweis wissenschaftlicher Forschung im Rahmen der Studienprogramme erbracht werden und die Anerkennungs- und Anrechungspolitik von Bildungsangeboten nach § 27a HS-QSG den Qualitätsansprüchen internationaler Spitzenuniversitäten unterliegen. Ein Studienbetrieb von Bildungseinrichtungen nach § 27b HS-QSG ist zu untersagen. Jeder Bildungseinrichtung aus Drittstaaten steht die Möglichkeit offen, sich als Privatuniversität oder Privathochschule zu akkreditieren.

  3. Die Qualitätsrichtlinien aller Hochschulsektoren sollen weiter ausgebaut werden. Verbesserungspotential besteht vorrangig in den Bereichen Betreuungsverhältnis, sektorale Erwartungen an das Lehrdeputat von HochschulmitarbeiterInnen und den Richtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von praktischer Erfahrung und an anderen Hochschulen erworbenen Leistungen.

  4. Privatuniversitäten und Privathochschulen sollen, wie Fachhochschulen, in der Lage sein, praxisorientierte (angewandte forschungsorientierte) Hochschulstudiengänge anzubieten.

  5. Die Akkreditierung von neuen Studienprogrammen soll für Privatuniversitäten und Privathochschulen mit einer Akkreditierungsperiode von mehr als 12 Jahren als ein „Nicht-Untersagungsverfahren“ organisiert sein, wenn diese einer bereits etablierten Fakultät zugeordnet sind.

  6. Studierende an Privatuniversitäten und Privathochschulen sollen dieselben Fördermöglichkeiten wie Studierende an staatlichen Hochschulen erhalten. Das Stipendienangebot des Bundes ist weiter auszubauen wobei bei der Vergabe der Stipendien vorrangig auf die Bedürftigkeit der BewerberInnen Rücksicht genommen werden soll.

  7. Abschaffung der verbindlichen Bezeichnung „Privat“ in der Namensgebung der Privatuniversität bzw. Privathochschule und in der Berufsbezeichnung ihrer MitarbeiterInnen (§ 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 PrivHG). Beispiel: Problem § 56c Abs. 1 UrhRG „Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Werke der Filmkunst und die damit verbundenen Werke der Tonkunst öffentlich aufführen.“ – es ist unklar, ob diese Bestimmung auch für Privatuniversitäten und Privathochschulen gilt.

  8. Die Studienzulassungsprüfung an Privatuniversitäten und Privathochschulen soll auch für eine Zulassung zu dem entsprechenden Fach an einer staatlichen Universität gelten (wie das vice versa der Fall ist).

  9. Eine Stärkung der Mitbestimmungsrechte österreichischer Privatuniversitäten und -hochschulen (z.B. gleicher Stimmenanteil in der Generalversammlung der AQ Austria und in der österreichischen Hochschulkonferenz wie staatliche Universitäten).

  10. Die Förderung von Kooperationen zwischen Fachhochschulen und staatlich finanzierten Universitäten soll auf Privatuniversitäten ausgedehnt werden (z.B. Doktoratskollegs).

  11. Ein Abbau von bürokratischen Hürden bei Einreiseverfahren für Nicht-EU- Studierende an österreichischen Privatuniversitäten.


Maßnahmen gegen die Tertiärisierung post-sekundärer Bildungsangebote durch internationale Kooperationen

Viele Privatuniversitäten und Privathochschulen stehen zunehmend im Wettbewerb mit österreichischen Bildungseinrichtungen im Bereich der post-sekundären Bildungsangebote, die in Kooperation mit ausländischen Universitäten kostenpflichtige Studienprogramme anbieten. Durch eine in Österreich gesetzlich nicht geregelte Anerkennungs- und Anrechungspolitik dieser Bildungseinrichtungen beobachten wir dort eine bisher noch nie da gewesene Tertiärisierung post- sekundärer Bildungsangebote. Bedauerlicherweise gab es bisher in Österreich keine Institution, welche die Tätigkeit dieser Organisationen evaluierte und bei Vorliegen grober Qualitätsmängel untersagte. Ein weiterer erschwerender Faktor ist dadurch gegeben, dass Kooperationen mit Bildungseinrichtungen in anderen EU-Ländern nicht dem österreichischen Akkreditierungsrecht unterliegen. Dies führt dazu, dass angesehene ausländische Bildungseinrichtungen die hohen Qualitätsansprüche ihres eigenen Landes bei Kooperationen mit österreichischen Bildungsanbietern nicht anwenden.
Der Mangel an Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien der von inländischen post-sekundären Bildungsanbietern mit ausländischen Kooperationspartnern angebotenen Programme sind der Öffentlichkeit zu wenig bekannt und führen häufig zu einer Vielzahl von Missverständnissen und Enttäuschungen bei AbsolventInnen dieser Bildungseinrichtungen. Dies insbesondere dann, wenn diese anschließend ein Studium an einer anderen österreichischen Hochschule absolvieren wollen. Häufig werden AbsolventInnen dieser Bildungseinrichtungen bei Masterprogrammen von in Österreich akkreditierten Hochschulen aufgrund der geringen Vorbildung, insbesondere in methodischen Bereichen, nicht zugelassen.

Die ÖPUK fordert für Studien die nach § 27a und §27b HS-QSG überwiegend oder ausschließlich von inländischen Bildungseinrichtungen angeboten werden, die Anwendung der selben strengen Qualitätsrichtlinien, wie sie auch für Privatuniversitäten und Privathochschulen gelten.
Ferner sollte der Zuständigkeitsbereich der Ombudsstelle für Studierende die Studierenden aller Hochschulen einschließen, die in Österreich Studienprogramme anbieten, da gerade Studierende von nicht-akkreditierten Bildungsanbietern oft besonders viel Beratung und rechtliche Unterstützung benötigen. Bis es zu einer Umsetzung der geforderten Maßnahmen kommt, sollte mittels einer verstärkten Informationspolitik seitens der AQ Austria und des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums auf die Risiken jener Studienprogramme, die in Österreich von nicht akkreditierten Bildungsanbietern in Kooperation mit ausländischen Universitäten angeboten werden, deutlich hingewiesen werden.

Abbau der Kooperationshindernisse zwischen Privatuniversitäten/hochschulen und staatlich finanzierter Universitäten

Kooperationen zwischen einer staatlich finanzierten Universität und einer Privatuniversität oder Privathochschule in Österreich sind genauso aufwendig wie die Kooperation zwischen einer Privatuniversität oder Privathochschule und einer im Ausland ansässigen Hochschule. Gemeinsame Studienangebote sind zwar möglich, erfordern aber den doppelten Aufwand (nicht nur der universitätsinterne Entscheidungsprozess der staatlich finanzierten Hochschule ist notwendig, sondern auch eine Studiengangsakkreditierung der Privatuniversität oder Privathochschule).
Die ÖPUK fordert daher eine Vereinfachung bei der Entwicklung gemeinsamer Studienangebote. In Abhängigkeit von der Positionierung der Studienangebote als kostenpflichtige oder nicht-kostenpflichtige Programme, soll eine Prüfung in Form einer Studiengangsakkreditierung nach PrivHG oder in Form einer universitätsinternen Entwicklung nach UG 2002 ausreichend sein.