Stellungnahme der ÖPUK zur Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Allgemein

Der Gesetzesentwurf enthält durchgehend den Begriff der „ECTS-Punkte“. Soweit ersichtlich, wird in den meisten hochschulrechtlichen Normen (HS-QSG, FHG, HG, PrivHG, UG) dafür einheitlich der Begriff „ECTS-Anrechnungspunkte“ verwendet. Es wird daher angeregt, das StudFG entweder an diesen innerstaatlich etablierten Begriff anzugleichen oder den laut ECTS-Leitfaden gebräuchlichen Terminus der „ECTS-Credits“ zu verwenden.

 Zu § 3 StudFG:

In Abs. 1 werden die inländischen Bildungseinrichtungen aufgezählt, an welchen österreichische Staatsbürger*innen als (ordentliche) Studierende Förderungen erhalten können.

Die Privathochschulen und -universitäten finden sich in Abs. 2 als (nur) den österreichischen Bildungseinrichtungen gleichgestellte Hochschulen.

Diese Differenzierung ist sachlich nicht begründet; nach dem Vorbild des § 1 HS-QSG sollten die in Österreich gelegenen Privatuniversitäten und -hochschulen wie alle anderen inländischen postsekundären Bildungseinrichtungen auch in Abs. 1 genannt werden.

Zu § 20 Abs. 1 StudFG:

Auch in § 20 Abs. 1 StudFG werden die Privathochschulen und -universitäten nicht genannt. Es wird angeregt, diese in Satz 1 neben den genannten Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen zu ergänzen.

Zu § 58 Abs. 2 StudFG:

Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungstipendien an die Bildungseinrichtungen sollen hinkünftig für die Relation alle Studienabschlüsse berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender. Die ÖPUK bedankt sich für die Umsetzung ihrer diesbezüglichen Forderung, die sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 8.6.2021 zum Entwurf der Leistungs- und Förderungsstipendien-Verordnung 2021 eingebracht hatte. Die Änderung der Berechnungsmethode ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung der bisherigen diskriminierenden Behandlung von Studierenden an Privatuniversitäten und sollte dazu führen, dass der Erwartungswert des Erhalts eines Leistungs- und Förderungsstipendiums unserer Studierenden sich den Studierenden an öffentlichen Universitäten und Privatuniversitäten annähert. Die ÖPUK begrüßt daher den Entfall der Wendung „österreichischer Studierender“ in § 58 Abs. 2 StudFG uneingeschränkt.

Für die ÖPUK

Univ.-Prof. Mag. Dr. Karl Wöber

Vorsitzender