Stellungnahme der JAM MUSIC LAB Privatuniversität zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschulgesetz 2005 – HG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, das Fachhochschulgesetz – FHG und das Privathochschulgesetz – PrivHG geändert werden sollen

Zum vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt die JAM MUSIC LAB Privatuniversität gerne
Stellung:

Die Bundesregierung beabsichtigt die Einbringung eines Gesetzesvorschlags als
Regierungsvorlage, mit welchem u.A. das Privathochschulgesetz geändert werden soll. Unter
den vorgeschlagenen Änderungen findet sich auch nachstehende Bestimmung:

In § 5 des Privathochschulgesetzes werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und Abs. 1b
eingefügt:

„(1a) Personen mit Beteiligung an der Trägereinrichtung und Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger der Trägereinrichtung dürfen nicht gleichzeitig Funktionen als Organe
der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 ausüben.

(1b) Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung stehen,
dürfen nicht gleichzeitig Funktionen als Organe der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2
Z 2 ausüben.“

In § 5 Abs. 2 Z 1 Privathochschulgesetz wird nach dem Wort „Privathochschule“ die
Wortfolge „sowie Verhältnis der Trägereinrichtung zu den Organen der
Privathochschule“ eingefügt.

Die JAM LAB MUSIC Privatuniversität wird von diesen Änderungen massiv betroffen sein, da
sie eine der wenigen Privatuniversitäten in Österreich ist, die tatsächlich ausschließlich privat
finanziert sind. Trägereinrichtung der JAM LAB MUSIC Privatuniversität ist eine
privatwirtschaftlich organisierte GmbH, an der der Bund nicht, und die Stadt Wien nur indirekt
mit weniger als zwei Prozent des Stammkapitals beteiligt ist. Die bisherigen Anlaufverluste der
Universität wurden ausschließlich von den privaten Gesellschaftern getragen.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die bisherige enge und erfolgreiche (dies
beweist die kürzlich erfolgte Reakkreditierung) Zusammenarbeit auf personeller Ebene
zwischen Trägereinrichtung und universitären Organen empfindlich gestört.

Aus den Erläuterungen zum Entwurf lässt sich ablesen, dass eine „stärkere Unabhängigkeit
der Leitungsebenen von privaten Hochschulen, wie sie in der Satzung der Privathochschule
festgelegt sind, von ihren Trägereinrichtungen erforderlich“ sei. Weshalb diese Trennung
erfolgen müsse und warum die bisherige Rechtslage die Unabhängigkeit der
Privathochschulen nicht ausreichend sichergestellt habe, wird nicht begründet. Es besteht
allerdings der dringende Verdacht, dass die Neuregelung tatsächlich nur auf Vorgänge bei
einer bestimmten Privatuniversität (nicht die JAM LAB MUSIC Privatuniversität!) abzielt und
daher bloße Anlassgesetzgebung ist.

Als bedenklich erweist sich dabei aber die Verletzung der Gleichbehandlung der
verschiedenen Sektoren des österreichischen Hochschulsystems. So zeichnet sich auch der
Fachhochschulsektor durch verschiedene institutionelle Organisationsmodelle aus, die
akademische (v.a. im Rektorat und/oder Universitätsrat) und wirtschaftliche
Leitungsfunktionen (v.a Geschäftsführerfunktion und/oder Eigentümer/Träger) in einer
Person vereinen. Es existieren aber auch dort, wie im Sektor der Privatuniversitäten, Modelle,
welche eine Trennung von wirtschaftlicher und akademischer Leitung vorsehen. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum diese Freiheit der Wahl der Organisations- und Repräsentationsform
für die einen gilt (Vgl. auch die Organisationsstruktur des neugegründeten IT:U in Linz.) und für die anderen nicht.

Das Thema der „strukturellen Governance“ von Privatuniversitäten war seit der Gründung
dieses Sektors ein zentraler Punkt und darauf ausgerichtet, eine Balance zwischen (ggf. auch
privatwirtschaftlichem) Träger und Universität im Sinne der universitären Autonomie zu
positionieren. Die Möglichkeit der Trägergesellschaft, über Verbindung in die
Universitätsleitung Stabilisierung auch im Sinne der wirtschaftlichen, und damit der wissenschaftlichen Autonomie (neben allen anderen Bereichen im Vorankommen der
Universität) zu fördern, wurde dabei bei der überwiegenden Mehrheit der Privatuniversitäten
erzielt. Beleg hierfür sind die zahlreichen, in den vergangenen Jahren erfolgreichen ReAkkreditierungen (bei manchen PUs bereits dreimalig), wobei die bisherige Gesetzeslage nicht
zu einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Leitungsgremien von Privatuniversitäten
geführt hat. Weder von internationalen Gutachtern noch seitens der AQ Austria wurden
strukturelle Defizite dazu diagnostiziert. Wenn Probleme im Anlass- und Einzelfall aufgezeigt
worden sind, die dann zu Auflagen bei der Reakkreditierung geführt haben, waren diese
unserem Wissen nach nie solche, die eine unzulässige Einflussnahme des Trägers auf die
Autonomie der PU bemängelt hätten.

Mit der nun geplanten Änderung wird im Effekt genau das Gegenteil dessen bewirkt, was die
Gesetzesnovelle vorgibt zu stärken (Freiheit der Forschung, Stärkung der Privathochschulen
etc.). Durch die Destabilisierung der positiven Rolle der „Ermöglicher“, „Stifter“ und
„Förderer“ der Freiheit von Forschung und Lehre, die die Träger-Gesellschaft bei
Privatuniversitäten und -hochschulen naturgemäß zu erfüllen hat, würde auch die Autonomie,
das Selbstverständnis und die ökonomische Planungssicherheit dieser privat finanzierten
Bildungseinrichtungen erschüttert und geschwächt. Das Erstaunen der JAM MUSIC LAB als
rein „private“ Privatuniversität ist ob dieses Vorstoßes besonders groß, da sowohl in der
Akkreditierung als auch in der Re-Akkreditierung der JAM MUSIC LAB das aktive und
konstruktive Zusammenspiel von Träger und Universität von Seiten der Behörden nicht nur
begrüßt, sondern gefordert wurde. Im Zuge der Reakkreditierung wurde von Seiten der
Gutachter und AQ dringlich eingefordert, dass die Trägergesellschaft samt allen
Gesellschaftern ein schriftliches Bekenntnis zu ihrer aktiven Rolle in Hinblick auf das
Vorankommen der Universität abgibt, was auch erfolgt ist und bis zu einer
„Haftungserklärung“ der Gesellschafter für den Universitätsbetrieb geführt hat. Auch die
Beteiligung (unter der Sperrminorität, aber dennoch im Sinne eines wirtschaftlichen
Mehraugenprinzips) von Rektor und Universitätsratsvorsitzenden an der Trägergesellschaft
wurde positiv (!) bewertet. Umso mehr ist der jetzige Vorstoß eine Missachtung dieser
wichtigen Rolle der privaten Gesellschafter der Trägereinrichtung.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht erhebt sich überdies die Frage, ob die beabsichtigte
Änderung der verfassungsgesetzlich abgesicherten Freiheit der Erwerbstätigkeit und der
Freiheit der Wissenschaft widerspricht: Das Verbot der „Doppelfunktion“ beschränkt in
unsachlicher – und völlig unbegründeter – Form die Möglichkeit der Gesellschafter, sich für
eine Funktion in Organen der Privathochschule zu bewerben. Zugleich wird auch die Freiheit
der Wissenschaft beeinträchtigt, weil es den Organwaltern der Universität nicht erlaubt ist,
Geschäftsbeziehungen zur Trägereinrichtung, etwa durch das Einwerben von Drittmitteln,
nach dem Wortlaut aber sogar das Eingehen von Dienstverhältnissen (!), zu beginnen.

Die beabsichtigte Novelle ist daher sachlich und inhaltlich unbegründet und möglicherweise
verfassungswidrig. Zudem lädt sie geradezu ein, durch Umgehungskonstruktionen, etwa bloß
indirekte Beteiligungen, ausgehebelt und somit ad absurdum geführt zu werden.
Das vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigte Ziel der Stärkung der Autonomie der
Privatuniversitäten und Privathochschulen sollte vielmehr durch inhaltliche Regelungen, die
die Unabhängigkeit der Universitäten materiell festschreiben, erreicht werden, statt durch
unsachliche Unvereinbarkeitsbestimmungen.

Die gefertigten Leitungsorgane der JAM MUSIC LAB Privatuniversität lehnen den vorliegenden
Gesetzesentwurf zu § 5 des Privathochschulgesetzes Abs. 1, folgende Abs. 1a und Abs. 1b,
daher ab. Die Stellungnahme der ÖPUK zum vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit
dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschulgesetz 2005 – HG, das HochschulQualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, das Fachhochschulgesetz – FHG und das
Privathochschulgesetz – PrivHG geändert werden sollen, unterstützen wir insgesamt und
vollinhaltlich und ersuchen das Bundesministerium, den Entwurf im kritisierten Punkt zu
überdenken.

Quelle: JAM MUSIC LAB