Die ÖPUK unterstützt die Initiative der AQ Austria, die den staatliche Universitäten und Fachhochschulen die Möglichkeit bietet, Universitätslehrgänge gemäß § 56 UG bzw. Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß § 9 FHStG einer Akkreditierung zu unterziehen. Nach Auffassung der ÖPUK sollte die Akkreditierungen von kommerziellen Lehrgängen (d.h. Lehrgängen mit erheblichen Studiengebühren) jedoch nicht freiwillig, sondern – wie bei Privatuniversitäten – verplichtend erfolgen.
Sofern die vorliegende Regelung auch zur Evaluierung von Universitäts- und Weiterbildungslehrgängen an staatlichen Universitäten und Fachhochschulen führen soll, die mit einem akademischen Grad (z.B. Mastergrad) abschließen, dann kritisiert die ÖPUK auch das Fehlen des Kriteriums § 14 (5) lit. h der PUAkkVO (die Abdeckung eines Lehrvolumens von mindestens 50% durch hauptberufliches, wissenschaftliches bzw. künstlerisches Personal). In diesem Fall würde es sich bei der geplanten Regelung um eine in einem wesentlichen Punkt wettbewerbsverzerrende und diskriminierende Bestimmung handeln, solange nicht auch gleichzeitig eine Änderung der PUAkkVO erfolgt (was aus dem Schreiben nicht ersichtlich ist). Sollte sich jedoch die geplante Regelung allgemein nur auf Universitätslehrgänge und
Weiterbildungslehrgänge beziehen, die zu keinem akademischen Grad führen, so stellt sich die Frage warum Universitätslehrgänge und Weiterbildungslehrgänge die zu einem ‚höherwertigen‘ (akademischen) Abschluss führen, von dieser Regelung nicht eingeschlossen sind.
Die ÖPUK kritisiert, dass die geplante Richtlinie keine Aussage zur Art der Universitätsabschlüsse macht, d.h. es wird aufgrund dieser Richtlinie weiterhin möglich sein, Universitätslehrgänge, die ohne oder nur mit einem geringen Anteil an wissenschaftlichem Stammpersonal auskommen, an staatlichen Universitäten und Fachhochschulen mit einem Mastergrad abschließen, der von einem Titel, der am Ende einer wissenschaftlichen Ausbildung steht, ununterscheidbar ist (z.B. ‚Master of Science‘). Diese Situation kritisiert die ÖPUK sowohl aus Gründen der Qualitätssicherung als auch aus solchen des Konsumentenschutzes.