Stellungnahme des Vorstands der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz zum Entwurf eines Bundesgesetzes mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, das Hochschulgesetz 2005 – HG, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, das Fachhochschulgesetz – FHG und das Privathochschulgesetz – PrivHG geändert werden sollen

Zum vorliegenden Gesetzesentwurf nimmt der Vorstand der Österreichischen
Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) nach eingehender Konsultation der ÖPUK-Arbeitsgruppen „Recht“ und „Qualitätssicherung“, in denen Fachleute aller
Privatuniversitäten und -hochschulen vertreten sind, wie folgt Stellung:

Allgemeine Vorbemerkung

Die ÖPUK lehnt den vorliegenden Gesetzesentwurf mit aller Deutlichkeit ab. Er repräsentiert
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Autonomie privater Universitäten und
Hochschulen, mit dem Ziel, deren Wettbewerbsfähigkeit sowie akademische Freiheit
signifikant zu beschränken. Des Weiteren bestreitet die ÖPUK das öffentliche Interesse an
dieser Maßnahme sowie auch (und vor allem) ihre Geeignetheit und Adäquanz.
Erläuterung der Ablehnung im Detail

Aus Sicht der ÖPUK verfolgt die vorliegende Novelle zwei wesentliche Stoßrichtungen. Zum
einen wird die Bedeutung wissenschaftlicher Integrität und guter wissenschaftlicher Praxis
gestärkt. Dies wird seitens der ÖPUK grundsätzlich begrüßt. Zum zweiten erfolgt eine
Aufrollung des Verfahrens zur Verlängerung der Institutionellen Akkreditierung der SigmundFreud-Privatuniversität. Seitens der ÖPUK ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein einzelnes
Verfahren (das noch nicht einmal abgeschlossen ist) nun zur Verschärfung der
Rahmenbedingungen für alle Privatuniversitäten führen soll. Seit Jahrzehnten stellen die
österreichischen Privatuniversitäten einen festen und anerkannten Bestandteil der
Hochschullandschaft dar. Die ÖPUK verwehrt sich daher vehement gegen diese Form von
Anlassfallgesetzgebung, die der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers bei der
Einrichtung von Privatuniversitäten zuwiderläuft.

Einer der wesentlichen Grundgedanken, die zur Gründung des Privatuniversitätensektors
führte, war die Freiheit der inneren Organisation der Privatuniversität vom Einfluss des
Staates.

Bei der Erlassung des Universitätsakkreditierungsgesetzes (UniAkkG), mit der die Möglichkeit
der Akkreditierung nichtstaatlicher Universitäten erstmals in Österreich geschaffen wurde,
orientierte sich der Gesetzgeber am Grundmodell der „studienrechtlichen Integration“ von
Bildungsanbietern:
„Eine Institution, deren innere Organisation vom Staat nicht beeinflußt wird, bietet Studien an,
die vom Staat als Universitätsstudien behandelt werden, sei es,
a) daß sie den Studien, die gemäß dem UniStG eingerichtet sind, völlig gleichgestellt
werden bzw. die Liste der im UniStG vorgesehenen Studien und damit das
österreichische Studienspektrum ergänzen oder
b) daß sie jedenfalls als anerkannte ausländische Studien – mit allen Auswirkungen auf
die Fragen der Anerkennung von Prüfungen, der Nostrifizierung von Studienabschlüssen oder der Führung akademischer Grade – gelten.“
(RV 1914 BlgNR 20. GP, 7)

Dies sollte die Schaffung neuer Hochschultypen ermöglichen, die sich nicht nur in ihrem
Studienangebot, sondern auch in ihren rechtlichen Organisationsformen von staatlichen
Universitäten unterscheiden und den Sektor um zusätzliche Rechtsformen bereichern. Vor
allem im Wege der Verordnungen des Boards der AQ Austria (Akkreditierungsverordnungen)
wurde jedoch der diesbezügliche Spielraum der Privatuniversitäten und -hochschulen bereits
in den letzten Jahren zunehmend eingeengt.

In den Erläuterungen zur geplanten Gesetzesänderung (S. 20) wird ausgeführt, dass § 5 Abs.
1a für eine „stärkere Unabhängigkeit der Leitungsebenen von privaten Hochschulen, wie sie
in der Satzung der Privathochschule festgelegt sind, von ihren Trägereinrichtungen“
erforderlich sei. In dieser Allgemeinheit bestreitet die ÖPUK diese Aussage. Die ÖPUK sieht
keine regulative Notwendigkeit dieser Trennung, es wird durch die Erläuterungen auch kein
Nachweis der Notwendigkeit vorgelegt. Wie viele Privatuniversitäten in unzähligen
Reakkreditierungsverfahren laufend unter Beweis stellen, hat sich der gesamte Sektor zu einer
treibenden Kraft für Forschung und Lehre in Österreich entwickelt und immer wieder seine
Qualität bewiesen. Die Freiheit der Wissenschaft und Lehre von etwaigen Einflüssen der
Trägereinrichtung war und ist gesetzlich klar abgesichert (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 PrivHG).

Eingriff in Organisationsform

Mit der vorgesehenen Regelung in § 5 Abs. 1a greift der Gesetzgeber nun direkt in die
Organisationsform ein, wodurch die Existenz einer Vielzahl der bestehenden
Privatuniversitäten und -hochschulen in Österreich massiv bedroht wird. Aus unserer Sicht
verletzt diese Änderung aufgrund ihrer weitreichenden Implikationen auch die in Art 6 StGG
sowie in Art 15 und 16 EGC verfassungsgesetzlich garantierte Erwerbsfreiheit. In ständiger
Rechtsprechung orientiert sich der VfGH bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer
gesetzlichen Maßnahme darauf, dass Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nur dann zulässig
sind, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und
adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (VfSlg 13.704, 13.725/1994,
14.038/1995 u.a). Die ÖPUK bestreitet vehement sowohl das öffentliche Interesse an dieser
Maßnahme als auch (und vor allem) ihre Geeignetheit und Adäquanz.

Darüber hinaus sieht die aktuell geltende Akkreditierungsverordnung (PrivH-AkkVO 2021) in
§ 15 Abs. 3 Z 1 (hinsichtlich der Erstakkreditierung) bzw. § 16 Abs. 3 Z 2 (hinsichtlich der
Reakkreditierung) gerade die Verpflichtung vor, die Interessen des Rechtsträgers bei der
Organisation der Privathochschule entsprechend zu berücksichtigen:
„Hierzu besitzt sie ein austariertes System der akademischen Selbstverwaltung, der
Leitung und der strategischen Steuerung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der
Interessen des Rechtsträgers.“

Durch die in § 5 Abs. 1a beabsichtigte strikte Trennung zwischen wirtschaftlichem Eigentümer
und akademischer Leitung kann die ausreichende Berücksichtigung der Interessen des
Rechtsträgers künftig nicht mehr sichergestellt werden. Die ÖPUK sieht keinen einzigen
sachlichen Grund, von den bisherigen Regelungen so drastisch abzugehen.

„Geschäftsbeziehungen“ als Knock-out Kriterium für Privatuniversitäten

Stellungnahme zu § 5 Abs 1b PrivHG:
Die Wortfolge „Personen, die in einer Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung stehen“
ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff mit drastischen und weitreichenden Rechtsfolgen. Bei
extensiver Auslegung des Begriffs „Geschäftsbeziehung“ wird es den Privatuniversitäten bzw.
Privathochschulen gänzlich verunmöglicht, ihre Organe gesetzeskonform zu beschicken.
Hier wären z.B. Studierende oder externe Lehrende zu nennen, die durch einen Ausbildungsbzw. Lehrauftrag o.ä. in einer Geschäftsbeziehung zur Privatuniversität bzw. Privathochschule
stehen und mithin nicht mehr Mitglied in universitären Gremien wie dem Senat sein könnten.
Weiters besteht an vielen von den Ländern getragenen Privatuniversitäten bzw.
Privathochschulen ein Teil der MitarbeiterInnen aus zugewiesenen Landesbediensteten, die
mit der Trägereinrichtung (Land bzw. Stadt Wien) einen Dienstvertrag – und damit zweifellos
eine „Geschäftsbeziehung“ – haben.
Eine „Geschäftsbeziehung“ mit der Trägereinrichtung kann aber auch in jeglicher
Mitgliedschaft, in einem Kauf-, Miet- oder sonstigem Vertragsverhältnis bestehen.
Sofern der Gesetzgeber an dieser Bestimmung festhalten möchte, sollte er auch vor dem
Hintergrund des in Art. 18 normierten Legalitätsprinzips und der daraus geforderten
Vorhersehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen „Geschäftsbeziehungen“ hinreichend
konkretisieren und auf das erforderliche Ausmaß beschränken. Im vorgeschlagenen § 5 Abs.
1b wäre daher das Binnenzitat zu überprüfen („gemäß Abs. 2 Z 2“). Ferner wirft die geplante
Inkompatibilitätsbestimmung die Frage nach der Bedeutung und Reichweite des – nicht
selbsterklärenden – Begriffs „Geschäftsbeziehung mit der Trägereinrichtung“ auf. Sachlich nicht gerechtfertigt wäre es, solche Personen von einer Organfunktion auszuschließen, die in
einem Arbeits-, freien Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis zu der als Privatuniversität
bzw. Privathochschule akkreditierten juristischen Person stehen. In diesem Zusammenhang
wäre die durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Privatautonomie zu achten.

Trägereinrichtungen Länder und Privatuniversitäten ohne Rechtspersönlichkeit

Zudem weist die ÖPUK darauf hin, dass es Privatuniversitäten und -hochschulen gibt, die an
sich keine juristischen Personen sind, sondern deren Trägereinrichtungen
Ausbildungsverträge mit den Studierenden, Kooperationsverträge, Förderverträge, etc.
abschließen sowie z.B. Akkreditierungsanträge, Förderanträge für Drittmittel etc. stellen.
Könnten die leitenden Organe einer Universität (Präsidium, Rektorat, Kanzler, Dekanate) nicht
zugleich auch die entsprechende Funktion der Trägereinrichtung – und umgekehrt – ausüben,
würden die Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen damit praktisch handlungsunfähig.
Auch an den Fachhochschulen ist die Einbindung in Organe von Personen, die eine Funktion
in der Trägereinrichtung haben oder in einer Geschäftsbeziehung zu dieser stehen gängige
Praxis. Auch im FH-Sektor gibt es Modelle, welche die akademische und wirtschaftliche
Leitung in einer Person vereinen, sowie Modelle, welche eine Trennung von wirtschaftlicher
und akademischer Leitung vorsehen. Für die ÖPUK ist es im Sinne der Gleichbehandlung nicht
nachvollziehbar, warum ausgerechnet die Autonomie von Privatuniversitäten und –
hochschulen demgegenüber stark eingeschränkt werden sollte. Wie eingangs erwähnt stünde
dieser Schritt schließlich auch in einem eklatanten Missverhältnis zur ursprünglichen Intention
des Gesetzgebers bei der Einrichtung des privaten Sektors, wonach gerade ein breites
Spektrum von universitärer Governance ermöglicht werden sollte. Dieser
grunddemokratische Leitgedanke ist jedenfalls im Sinne der wirtschaftlichen Autonomie von
Universitäten und Hochschulen zu erhalten.
Die derzeitigen Formulierungen im Gesetzesentwurf sind insbesondere auch für jene
Privatuniversitäten problematisch, deren Trägerschaft durch Bundesländer oder Städte
sichergestellt wird. Sollte das Verständnis dahin gehen, dass z.B. im Fall einer landesgesetzlich
eingerichteten juristischen Person öffentlichen Rechts das Land als hinter der selbständigen
Einrichtung stehender Organisationsträger (und Finanzierungsverantwortlicher) unter den
Begriff „Trägereinrichtung“ gemäß § 5 Abs. 1a zu subsumieren wäre, so bedürfte es zum
Zweck der Klarstellung einer entsprechenden Legaldefinition. Diesfalls wäre allerdings im Licht
des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes zu beachten, dass es der für die Einrichtung und
Finanzierung einer Privatuniversität bzw. Privathochschule zuständigen Gebietskörperschaft
unbenommen bleiben muss, im Sinne eines „austarierten Systems“ auch weiterhin Vertreter
in das strategische Steuerungsgremium (Universitätsrat) zu entsenden und dort das öffentliche Interesse zu wahren, ohne jedoch auf die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
bzw. die Freiheit des künstlerischen Schaffens sowie der Vermittlung von Kunst und ihrer
Lehre Einfluss zu nehmen.

§ 5 Abs. 2 Z 2 umfasst alle Organe einer Privatuniversität und Privathochschule, wie es einer
Universität geziemt, d.h. neben RektorIn bzw. Rektorat (Leitung) den Universitätsrat (Organ
der strategischen Steuerung) sowie den Senat (Organ der akademischen Selbstbestimmung).

Bis zum 31. Dezember 2019 galt laut Handreichung zur Auslegung des § 14 Abs 5 lit b PUAkkVO: „Organisationsstruktur an Privatuniversitäten“, dass die Hälfte der Mitglieder des
Universitätsrats von der Gesellschafterversammlung entsandt werden durfte.
Entscheidungen, die wirtschaftliche oder strategische Interessen der Universität berührten,
bedurften sogar der zusätzlichen Mehrheit der vom Rechtsträger entsandten Mitglieder (Art.
2.2, S. 5, Handreichung zur Auslegung des § 14 Abs 5 lit b PU-AkkVO: Organisationsstruktur an
Privatuniversitäten). So wie auch der Staat als Eigentümer Funktionsträgerinnen und
Funktionsträger in den Universitätsrat der öffentlich-rechtlichen Universitäten entsendet,
müssen auch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter der Trägergesellschaft bzw. (im Falle
zahlreicher Privatuniversitäten und -hochschulen) auch die Länder die Möglichkeiten haben,
ihre legitimen wirtschaftlichen und strategischen Interessen im Universitätsrat zu vertreten.

Wenn Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nicht mehr der Universitätsleitung
angehören, würde dies fast alle akkreditierten Privatuniversitäten und Privathochschulen
betreffen. Die Universitätsleitung wäre damit nicht mehr im handelsrechtlichen Sinne
vertretungsbefugt, sondern praktisch zahnlos, da sie immer darauf angewiesen wäre, dass
ihre Entscheidungen durch die Geschäftsführung der Trägergesellschaft umgesetzt werden.
Konflikte und Abhängigkeiten wären vorprogrammiert. Es ist anzunehmen, dass viele der
aktuell gewählten Rektorinnen und Rektoren zurücktreten werden, und niemand mehr bereit
wäre, die in Abhängigkeit der Entscheidungen des Geldgebers definierte Funktion einer
Rektorin bzw. Rektors zu übernehmen. Akademische und wissenschaftliche Freiheit heißt
auch Verfügungsgewalt über die dafür notwendigen Ressourcen. Der uns vorliegende
Gesetzesentwurf arbeitet dieser Freiheit entgegen, weshalb die ÖPUK ihn mit aller
Deutlichkeit ablehnt. Es steht im Ergebnis sogar zu befürchten, dass die Investitionen nicht
nur der privaten Bildungsanbieter in den Privathochschulsektor, sondern auch jene der
Gebietskörperschaften, der Diözese, der Kammern, Universitäten und sonstiger öffentlichrechtlicher Träger aufgrund dieser Änderung deutlich zurückgehen, wenn Kapitalgeber und
Stifter jegliche Steuerungsmöglichkeit über ihre Bildungseinrichtung verlieren. Dies kann weder im Interesse des BMBWF, noch der AQ Austria, des Gesetzgebers oder gar der
Öffentlichkeit sein.

Die ÖPUK fordert insbesondere, den Zusatz „und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger“
ersatzlos zu streichen oder klarzustellen, dass handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer nach § 15 GmbH Gesetz keine Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der
Trägereinrichtung sind.

Wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, dass die Eigentümer direkten Einfluss auf die
akademische Universitätsleitung nehmen, dann wäre dies durch folgende Formulierung
sicherzustellen: „Personen mit maßgeblicher wirtschaftlicher Beteiligung an der
Trägereinrichtung dürfen nicht gleichzeitig Funktionen im Universitätssenat der
Bildungseinrichtung gemäß Abs. 2 Z 2 ausüben.“

Stellungnahme zu § 5 Abs. 2 Z 8 PrivHG:
Die Verankerung von Regelungen zur „Sicherung der Integrität im wissenschaftlichen und
künstlerischen Studien-, Lehr-, und Forschungsbereich“
, wie sie § 2a bzw. § 24 Abs. 1 Z 10 HSQSG vorsieht, ist an vielen Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen bereits erfolgt. Die
ÖPUK regt diesbezüglich an, dass solche Bestimmungen nicht zwingend auf Ebene der
Satzung, sondern auch durch andere geeignete Maßnahmen (Richtlinien, Ordnungen, etc.)
verankert werden können sollten.

Stellungnahme zu § 2 Abs. 3 Z 4 PrivHG:
Neben dem ohnehin für alle Akkreditierungen in § 25 Abs 3 HS-QSG verankerten
„bildungspolitischen Genehmigungsvorbehalt“ sieht diese Bestimmung nun auch eine
verpflichtende Bedarfs- und Akzeptanzerhebung für geplante Studiengänge in
reglementierten Berufen vor. Da das wirtschaftliche Risiko des Erfolgs eines Studiengangs
ohnehin bei den Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen liegt, kann nicht nachvollzogen
werden, weshalb hier eine zusätzliche Bedarfs- und Akzeptanzerhebung vorzulegen ist.
Nachdem die anderen Hochschulsektoren keiner Bedarfs- und Akzeptanzerhebung
unterliegen, lehnt die ÖPUK diesen Vorschlag entschieden als gleichheitswidrig ab.

Stellungnahme zu § 7 Abs 1 Z 7 PrivHG:
Adressat des in § 7 Abs 1 normierten Jahresberichts ist die AQ Austria. Für die Überprüfung
der Einhaltung der Qualitätsstandards von Weiterbildungslehrgängen ist gem § 26a Abs 2 im ersten Schritt die/der zuständige Bundesminister/in zuständig. Die AQ Austria ist daher der
falsche Adressat.
Diese Regelung steht aus Sicht der ÖPUK auch im Widerspruch zu der Anforderung an die
Privatuniversitäten bzw. -hochschulen, ein eigenes QM-System vorzuhalten und den dazu
festgelegten Prüfkriterien in der PrivH-AkkVO, wodurch die ordnungsgemäße Durchführung
der Studien sichergestellt wird, und welches ja auch entsprechend in den
Akkreditierungsverfahren überprüft wird (PrivH-AkkVO §4 Abs. 2: „Die Privathochschule
sichert durch ihr Qualitätsmanagementsystem die Einhaltung der Kriterien für die
Akkreditierung von Studiengängen.“
). Aus Sicht der ÖPUK macht die vorgeschlagene
Regelung nur für neu aufgebaute Privathochschulen Sinn, solange deren QM-System ggf.
selbst noch im Aufbau ist. Wir regen daher an, diese Regelung für alle Privatuniversitäten
bzw. Privathochschulen nach der zweiten Reakkreditierung auszusetzen.

Stellungnahme zu § 7 Abs 6 PrivHG:
Zusätzlich zu den regelmäßigen institutionellen Reakkreditierungen (vgl § 24 Abs 12 HS-QSG:
„Die Verlängerung der Akkreditierung der Studien erfolgt im Rahmen der Verlängerung der
institutionellen Akkreditierung
[…].) seien alle drei bis fünf Jahre sämtliche
Studienprogramme einer internen Evaluierung zu unterziehen.
Es fehlt hier eine Übergangsbestimmung in § 14 PrivHG; somit wären auch alle bisher
akkreditierten Studiengänge dieser regelmäßigen internen Evaluierung zu unterziehen.
Dies bedeutet einen enormen Aufwand für die Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen,
der weder für diese noch für die AQ Austria mit einem erkennbaren Mehrwert verbunden
ist. Die ÖPUK empfiehlt dringend, wie bisher die bestehenden Programmakkreditierungen
im Rahmen der institutionellen Reakkreditierungen zu überprüfen.
Zudem legt auch die PrivH-AkkVO fest, dass die Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen
ihre Studiengänge intern evaluieren und weiterentwickeln (PrivH-AkkVO §4 Abs. 2: „Hierzu
umfasst das Qualitätsmanagementsystem definierte Prozesse und Instrumente zur
regelmäßigen Evaluierung und Weiterentwicklung von Studium und Lehre unter Einbindung
der relevanten internen und externen Interessengruppen.“), was in der institutionellen
Akkreditierung entsprechend nachzuweisen ist. Die vorgeschlagene Regelung ist daher
redundant und kann entfallen. Zumal die Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen
ebenfalls im Jahresbericht entsprechend über die Weiterentwicklung der Studien berichten
(PrivH-JBVO §6 Abs. 1 Ziff 2 Lit. a).

Stellungnahme zu § 8 Abs 6 PrivHG:
Die ÖPUK anerkennt, dass gewisse Informationen im öffentlichen Interesse stehen und
damit auch öffentlich zugänglich sein müssen. Diesbezügliche Regelungen wurden in vielen
Bereichen durch die letzten Novellen deutlich ausgeweitet.
Hinsichtlich des Inhalts von Kooperationsverträgen sieht die ÖPUK jedoch kein öffentliches
Interesse, das eine solche Veröffentlichung gebietet. Es ist im Gegenteil davon auszugehen,
dass weder Krankenanstaltenträger noch Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen ihre
internen Vereinbarungen sichtbar für (potentielle) Konkurrenten machen können und
wollen, wodurch ein Großteil des Vertrags zu schwärzen wäre.

Stellungnahme zu § 10a Abs 7 Z 1 PrivHG:
Vor allem die in der ÖPUK vertretenen künstlerischen Privatuniversitäten bzw.
Privathochschulen begrüßen die Änderung, dass die Zulassung zu Hochschul- bzw.
Universitätslehrgängen nun keine allgemeine Universitätsreife mehr voraussetzt. Dies
entspricht den (auch an den staatlichen Universitäten geltenden) Regelungen für die
Zulassung zu ordentlichen Studien im künstlerischen Bereich.

Stellungnahme zu § 10a Abs 9 PrivHG:
Die hier vorgesehenen erweiterten Angaben zur Meldeplicht von Weiterbildungslehrgängen
sind insbesondere deshalb abzulehnen, weil sie zu einer Ungleichbehandlung gegenüber
öffentlichen Universitäten und einer Schlechterstellung der Privatuniversitäten bzw.
Privathochschulen führen. Erst mit Novelle 2022 wurden die Weiterbildungslehrgänge an
allen Institutionen harmonisiert; wieso von dieser Einheitlichkeit zulasten der
Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen nun, nur kurze Zeit nach Inkrafttreten der
Novelle (und ohne bisherige langfristige Erfahrungswerte), abgegangen werden soll, ist nicht
nachvollziehbar.

Stellungnahme zu § 12 Abs 1 Z 3 und 7 PrivHG:
Die neuen Z 3 und 7 sehen eine Ausweitung bzw. Präzisierung der studienrechtlichen
Bestimmungen vor, was grundsätzlich als sinnvoll erachtet wird. Es stellt sich aber auch hier
die Frage, ob zwingend alle Regelungen auf Ebene der Satzung verankert werden müssen.
Die Änderung der Satzung ist ein aufwändiger Prozess, der die Beteiligung mehrerer
Leitungsorgane erfordert. In Sinne des internen Qualitätsmanagements sollen Regelungen
jedoch zyklisch überprüft, angepasst und weiterentwickelt werden. Das aufwändige
Änderungsprozedere steht dem entgegen. Die Regelungen in der Satzung sollten
sinnvollerweise auf Grundsätze und langfristig stabile Regelungen beschränkt bleiben.

Stellungnahme zu § 14 Abs 12 und 15 PrivHG:
Die Übergangsbestimmungen sehen in Abs 12 eine Umsetzung des neuen § 5 PrivHG in den
Satzungen bis spätestens Ende 2024 bzw.in der Organisation der Hochschule bis spätestens
31.12.2025 vor. Beide Fristen sind jedenfalls zu kurz. Sollte der Gesetzgeber an der
gegenständlichen Gesetzesänderung ganz oder auch nur teilweise festhalten, bedarf es eines
umfangreichen Prozesses zur Änderung der betreffenden Gremien, der auch einen
entsprechenden (internen) Diskussions- und Konsultationsprozess (mit den Stakeholdern)
umfassen muss.
Gerade einige von öffentlicher Seite getragenen Privatuniversitäten und -hochschulen sind
diesbezüglich auch davon abhängig, dass die entsprechenden Landesgesetze rechtzeitig
angepasst werden, da diese Bestimmungen über die Zusammensetzung und Beschickung der
obersten Universitätsorgane enthalten. Erst nach solchen allfälligen Gesetzesänderungen
können die Bildungseinrichtungen in die Umsetzung der Herstellung der Rechtskonformität
eintreten.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass auch GeschäftsführerInnenverträge in vielen
Fällen Laufzeiten von vier bis sechs Jahren haben, welche nicht ohne weiteres gekündigt
oder einseitig verändert werden können.

Stellungnahme zu § 26 Abs. 1 Z 6 HS-QSG:
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Akkreditierung „bei Nichtaufnahme des
Studienbetriebs innerhalb von zwölf Monaten nach Eintreten der Rechtskraft der
institutionellen Akkreditierung oder der Programmakkreditierung“ erlischt.
Diese Frist ist deutlich zu kurz bemessen.
Wird z.B. der Bescheid für ein Studium, das zum Wintersemester starten soll, erst im Juli
zugestellt, ist die notwendige Vorlaufzeit für die Privatuniversität bzw. Privathochschule
(Bewerbungs- und Aufnahmeverfahren, Lehrendenmanagement, Raum- und
Ressourcenplanung, etc.) nicht mehr gegeben und ein Studienstart könnte erst zum
darauffolgenden Wintersemester erfolgen – d.h. mehr als 12 Monate nach Eintritt der
Rechtskraft des Akkreditierungsbescheides. Die ÖPUK regt daher an, die Frist grundsätzlich
auf 24 Monate zu erweitern. Zudem sollte für Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen die
Möglichkeit bestehen, die Verlängerung der Frist um jeweils 12 Monate zu beantragen,
wenn die Privatuniversität bzw. Privathochschule die Aufrechterhaltung der
Akkreditierungsvoraussetzungen nachweist.

Stellungnahme zu § 20d UG:
Die ÖPUK begrüßt die Schaffung der Möglichkeit von interhochschulischen
Organisationseinheiten und die damit erfolgte Ausnahme vom Bundesfinanzierungsgebot.
Dies wird die Zusammenarbeit der Privatuniversitäten bzw. Privathochschulen mit
öffentlichen Universitäten in vielen Bereichen (wie etwa der PädagogInnenbildung oder
anderen gemeinsam eingerichteten Studien) erleichtern und bereichern.

Diese Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrates zur Verfügung gestellt.