Zum vorliegenden Verordnungsentwurf nimmt die Österreichische Privatuniversitätenkonferenz wie folgt Stellung:
Zu §2 Abs. 11:
Bei den Möglichkeiten zur Beurteilung der Kriterien sollte auch die Beurteilung „mit Einschränkungen erfüllt“ aufgenommen werden; zum einen, um die Unterscheidung zwischen erfüllt mit und ohne Auflagen deutlich zu machen, und zum anderen, da diese Begrifflichkeit dann auch in §7 Abs. 1 verwendet wird. Dementsprechend sollte die Beurteilung „erfüllt“ ohne Auflagen erfolgen.
Zu §5 Abs. 4:
Die neue Formulierung schließt mit dem Wortlaut „vertraglich gebundene Tätigkeit“ einige nicht durch vertragliche Regelungen geregelte Tätigkeiten aus, aus denen sich sehr wohl eine Befangenheit ergeben könnte, wie z.B. ehrenamtliche Beteiligung in Gremien, Betreuung von Abschlussarbeiten, etc. Die ÖPUK empfiehlt daher, die ursprüngliche Formulierung „Mitwirkung oder Mitarbeit an der antragstellenden Institution selbst und deren Gremien in den letzten fünf Jahren“ beizubehalten.
Zu § 6 Abs. 1 Ziff. 1:
Gerade bei Programmakkreditierungen kommt es vor, dass von der Geschäftsstelle der AQ Austria nur ein/e Vertreter/in entsandt wird. Dies sollte auch sprachlich im letzten Satz abgebildet werden:
„Neben den Gutachterinnen und/oder Gutachtern nimmt mindestens eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Geschäftsstelle am Vor-Ort-Besuch teil.“
Zu §7 Abs. 2:
Die ÖPUK regt an, die Formulierung wie folgt zu ergänzen: „Die Erstellung des Gutachtens geschieht unter Wahrung der Meinungsvielfalt der GutachterInnen und der guten wissenschaftlichen Praxis …“
Zu §9 Abs. 7:
Hier geht die ÖPUK davon aus, dass die postalische Zustellung gemeint ist. Sollte seitens der AQ Austria – analog zur Einreichung der Antragsunterlagen – die elektronische Übermittlung von Bescheiden geplant sein, sollte hier ergänzt werden: „Sollte eine elektronische Zustellung seitens der Behörde erfolgen, ist vorab eine Zustimmung des Antragstellers/der Antragstellerin einzuholen.“
Zu §14 Abs. 1 Ziff. 4:
Der Begriff „Ort der Durchführung“ wurde in der gesamten Verordnung teilweise durch „Standort der Durchführung“ ersetzt, teilweise wird die Begrifflichkeit „Ort“ weiterverwendet. Hier wäre aus Sicht der ÖPUK eine Präzisierung notwendig, wenn es eine Unterscheidung geben soll, bzw. andernfalls eine durchgängig einheitliche Begrifflichkeit.
(Vgl. z.B. §9 Abs. 7, §16 Abs. 7, §17 Abs. 2 u. 4, §21 Abs. 1 u. 2)
Zu §16 Abs. 2 Ziff. 1:
Hier sind zum einen die inhaltliche Rückschau auf den Entwicklungsplan und die Darstellung des Prozesses in einem Kriterium zusammengefasst. Dies sollte aus Sicht der ÖPUK zur Trennung von Inhalten und Prozess in zwei getrennten Kriterien dargestellt sein.
Da die Umsetzung des Entwicklungsplanes auch in den Jahresberichten regelmäßig dargestellt wird, sollte die Darstellung der Entwicklungen in der vergangenen Akkreditierungsperiode in Form einer Zusammenfassung erfolgen.
Zu § 16 Abs. 3 Ziff. 2:
Die Begrifflichkeiten unterscheiden sich hier in § 15 („geregelt“) und § 16 („verankert“). Es wird empfohlen, beide Bestimmungen sprachlich zu harmonisieren und jeweils „verankert“ zu verwenden, um damit klarzustellen, dass nicht alle Detailregelungen in der Satzung selbst enthalten sein müssen.
Zu §16 Abs. 3 Ziff. 2 lit. i:
Die Passage „sowie des nicht-wissenschaftlichen Personals“ ist zu streichen, da dies in der Hoheit der jeweiligen Rechtsträger liegt und nicht in einer Satzung zu regeln ist. Dies gilt entsprechend auch für § 16 Abs. 3 Ziff. 6. Das Erfordernis von Richtlinien über Personalauswahlverfahren für nicht-wissenschaftliches Personal in lit. i geht wesentlich über die gesetzliche Grundlage hinaus, die in § 5 Abs. 2 Z 7 PrivHG ausdrücklich nur Berufungsverfahren umfasst.
Zu §16 Abs. 3 Ziff. 2:
Im letzten Satz wird eine nachvollziehbare Begründung für Änderungen und Anpassungen der Satzung gefordert. Aus Sicht der ÖPUK sollte eine Darstellung der Änderungen der Satzung alleine völlig ausreichen; darüber hinaus werden die jeweiligen Änderungen auch im Wege der Jahresberichte bereits eingemeldet.
Zu § 16 Abs. 3 Ziff. 5:
Da es sich um eine Reakkreditierung handelt, sollte hier statt dem Begriff „Satzungsentwurf“ der Begriff „Satzung“ verwendet werden.
Zu § 16 Abs. 3 Ziff. 5 lit. a:
In lit. a wird an ein facheinschlägiges Doktoratsstudium angeknüpft. Hier wird jedoch nicht berücksichtigt, dass künstlerische Habilitationen in Österreich grundsätzlich kein Doktorat voraussetzen. Daher sollte lit. a auf wissenschaftliche Habilitationen beschränkt werden.
Zu §16 Abs. 7 Ziff. 2:
Im Verordnungsentwurf wird durchgehend zwischen wissenschaftlichem und wissenschaftlich-künstlerischem Lehr- und Forschungspersonal entschieden. Die künstlerischen Privathochschulen unterscheiden in der Regel zwischen künstlerischem, künstlerisch-wissenschaftlichem und wissenschaftlichem Personal. Es wird vorgeschlagen, die Begrifflichkeiten entsprechend anzupassen. (Alternativ könnten auch die Begrifflichkeiten des Kollektivvertrags der Universitäten übernommen werden, wo zwischen künstlerischem und wissenschaftlichem Personal unterschieden wird.)
Zu §16 Abs. 7 Ziff. 2 lit. b:
Die Erhöhung auf zwei Vollzeitäquivalente beim weiteren hauptberuflichen wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Personal bezogen auf die Abdeckung der fachlichen Kernbereiche ist vor allem für kleinteilige Studiengänge nicht realistisch umsetzbar, daher soll diese Änderung aus Sicht der ÖPUK entfallen.
Zu §16 Abs. 7:
Zur Regelung bzgl. des klinischen Personals ist seitens der ÖPUK folgendes anzumerken: Die Vorstellung, dass ärztliches Personal der kooperierenden Kliniken im Umfang von 20 Stunden/Woche ausschließlich für Lehre und Forschung zur Verfügung steht, ist in allen Krankenhäusern (inkl. der Universitätskliniken der öffentlichen medizinischen Universitäten) realitätsfremd. Zudem ist eine klare Trennung zwischen Lehre und Forschung einerseits und klinischen Tätigkeiten andererseits kaum möglich. Fällt z.B. die Versorgung von PatientInnen in einer klinischen Studie unter Forschung oder unter PatientInnenversorgung? Gleiches gilt z.B. auch für die Demonstration einer Untersuchung oder Behandlung an PatientInnen im Beisein von Studierenden. Zudem berücksichtigt die gewählte Formulierung nicht, dass nicht alle Fachgebiete innerhalb der Medizin in gleichem Umfang insbesondere an der Lehre beteiligt sind. Fachgebiete wie Mund-Kiefer- und Gesichts-Chirurgie, Gerichtsmedizin, spezialchirurgische Fächer etc. können sehr wohl fachliche Kernbereiche darstellen und wären mithin durch hauptberufliche Professuren zu vertreten. Jedoch sind diese Fachgebiete mit nur wenigen Unterrichtseinheiten im Curriculum abgebildet, so dass selbst bei Außerachtlassung der o.a. Argumente klinisch tätige ÄrztInnen das geforderte Kriterium gar nicht erfüllen könnten, da der Aufwand in der Lehre so gering ist, dass 20 Std./Woche in Lehre und Forschung gar nicht erbracht werden könnten.
Die Leistung von klinisch tätigen ÄrztInnen in Lehre und Forschung lässt sich im Rahmen von Akkreditierungsverfahren leicht über deutlich aussagekräftigere Parameter wie abgehaltene Lehrveranstaltungen, Publikationen, eingeworbene Drittmittel etc. darlegen bzw. überprüfen. Die entsprechende Regelung muss daher entfallen. Dies gilt entsprechend auch für §19 Abs. 2.
Die ÖPUK weist, wie schon in der Stellungnahme zum PrivHG, erneut darauf hin, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an den Inhalten einer Kooperationsvereinbarung nicht erkannt werden kann.
Zu §16 Abs. 8 Ziff. 1:
Aus Sicht der Qualitätssicherung ist lediglich relevant, ob die Finanzierung für den Betrieb in Lehre und Forschung und die Umsetzung des Entwicklungsplanes gesichert sind. Darüber hinaus sind finanzielle Angelegenheiten in der Hoheit der RechtsträgerInnen, und die geforderte Rückschau in finanzielle Angelegenheiten ist daher unzulässig.
Zu §16 Abs. 10 Ziff. 1:
Hier sollte aus Sicht der ÖPUK der Text aus der PrivH-AkkVO 2021 erhalten bleiben. Die Auswahl von PartnerInnen obliegt den RechtsträgerInnen, eine Regelung dazu in dieser Verordnung kann als Eingriff in die Autonomie der Privathochschulen verstanden werden. Zudem ist fraglich, in wie weit dies im Rahmen von Akkreditierungsverfahren überprüft werden kann, da keinerlei Eingrenzung erfolgt, in welcher Wertigkeit die Kooperation liegt und die Vielzahl von Kooperationen, über die Privathochschulen in der Praxis mit einer Vielzahl anderer Hochschulen, Verbände, Unternehmen, etc. verfügen, kaum realistisch abbildbar ist. Sollte eine andere als die Formulierung von 2021 zur Anwendung kommen, sollte dies jedenfalls eingeschränkt werden auf solche Kooperationen, die unmittelbar für den Betrieb der Studiengänge erforderlich sind (da Kooperationen in der Forschung bereits in Abs. 6 Ziff. 3 beschrieben sind). Dies gilt ebenfalls für §19 Abs. 6 Ziff. 2.
Zu §17 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a:
Die Entscheidung zum Angebot eines Studienganges liegt im Privathochschul-Sektor alleine bei der Privathochschule, lit a. kann daher entfallen.
Zu §17 Abs. 2 Ziff. 6 lit c:
Der Begriff „fair“ ist aus Sicht der ÖPUK unklar und es wird vorgeschlagen, das Wort „fair“ durch das Wort „objektiv“ zu ersetzen. Dies gilt entsprechend auch für §18 Abs. 4 Ziff. 4 und §19 Abs. 1 Ziff. 2.
Zu §17 Abs. 4 Ziff 1 lit. a:
Aus Sicht der ÖPUK besteht eine hohe Redundanz zu Ziff. 4. Es wird daher vorgeschlagen, beide Kriterien in einem Kriterium zusammenzuführen.
Zu §17 Abs. 5:
Aus Sicht der der ÖPUK sollte die Angabe der Kosten pro Studiengang oder pro durchschnittlichem Studienplatz erfolgen und damit die Regelungen der PrivH-AkkVO 2021 erhalten bleiben. Gerade innerhalb künstlerisch-musikalischer Studiengänge können die Kosten je Studienplatz z.B. je nach Instrument erheblich voneinander abweichen; dies würde in der Darstellung einen hohen Aufwand erzeugen.
Zu §19 Abs. 7:
Hier sollte aus Sicht der ÖPUK klargestellt werden, dass sich dies nur auf den gegenständlichen Studiengang bezieht. In Ziff. 2 wird auf den Antrag zur Verlängerung der institutionellen Akkreditierung verwiesen, Ziff. 2 kann daher an dieser Stelle entfallen.
Zu §21 Abs. 2 Ziff. 1:
Die Akquise von Partnerschaften kann in der Praxis nicht anhand eines definierten Prozesses erfolgen, da die Anbahnung einer Partnerschaft auf vielen verschiedenen Wegen und Ebenen erfolgen kann und letztendlich immer auch von den handelnden Personen abhängig ist. Ziff. 1 ist daher ersatzlos zu streichen. Eine aus ggst. Regelung erforderliche prozessuale Einfassung aller Kollaborationsbestrebungen (einschl. deren Genehmigung des zuständigen Leitungsorgans) stellt a) einen Eingriff in das universitäre Grundprinzip der Freiheit von Wissenschaft und Forschung, b) einen Eingriff in die Hochschulautonomie und c) einen nicht zielführenden und ressourcenintensiven Verwaltungsakt dar. Ziff. 2 als alleiniges Kriterium ist aus Sicht der ÖPUK völlig ausreichend.
Zu § 21 Abs. 2 Ziff. 3:
Es wird empfohlen, Ziff. 3 ersatzlos zu streichen. Über den Erfolg einer Kooperation entscheiden viele Faktoren, die sich nur schwer formalisieren und prozessual darstellen lassen. Dies stellt vielmehr eine unternehmerische Entscheidung im Rahmen der Privatautonomie dar. Siehe dazu auch Stellungnahme ad §21 Abs. 2 Ziff. 1.