Stellungnahme der ÖPUK zu den aktuellen Themen „Privates Hochschulgesetz“ und „Finanzierung“

PRIVATES HOCHSCHULGESETZ

  • Die Idee eines Privaten Hochschulgesetzes (PHG) ist neu. Die in den Medien kolportierten Vorschläge zu einem PHG wurden uns zugetragen. Derzeit liegen der ÖPUK dazu keine detaillierten Informationen vor.
  • Die Privatuniversitäten halten die derzeitige Differenzierung der Hochschultypen in Österreich für ausreichend.
  • Um Verwirrungen für die KonsumentInnen auszuschließen, wäre der Rahmen eines PHG genau zu definieren.
  • Die ÖPUK geht davon aus, dass sie in eine allfällige Diskussion um die Differenzierung der österreichischen Hochschullandschaft – so wie auch die VertreterInnen der anderen Hochschultypen in Österreich – eingebunden sein wird.

FINANZIERUNG

  • Privatuniversitäten erweisen sich als sinnvolle Ergänzung zum vom Bund getragenen Hochschulbereich. Das Privatuniversitätengesetz bildet die Rechtsbasis für privatrechtlich organisierte Universitäten in Österreich. Privat bedeutet daher in erster Linie eine Unterscheidung in der Rechtsform. Das Privatuniversitätengesetz regelt nur die Finanzierung aus Bundesmitteln (1). Dass sich Länder, Städte, Sozialpartner oder staatliche Universitäten im Bereich von Privatuniversitäten finanziell engagieren, ist rechtens und zu begrüßen.
  • Die staatliche Governance des privaten Hochschulraums ist durch die gesetzlichen Bestimmungen zur Qualitäts­sicherung (2)  und dem ministeriellen Genehmigungsvorbehalt (3) ausreichend möglich.

 (1) PUG § 5 Abs 1, Fassung vom 28.4.2015 (in der aktuellen Fassung). Ausgenommen sind Gegenleistungen aus Verträgen über die Erbringung bestimmter Lehr- und Forschungsleistungen einer Privatuniversität, die der Bund zur Ergänzung des Studienangebots der öffentlichen Universitäten bei Bedarf mit einer Privatuniversität abschließt, sowie geldwerte Leistungen des Bundes im Rahmen von öffentlich ausgeschriebenen Forschungs-, Technologie-, Entwicklungs- und Innovationsprogrammen.
(2) PUG und HS-QSG
(3)HS-QSG § 25 Abs 3