Die Central European University hat den Gesetzesentwurf bereits umfassend im Rahmen der
Stellungnahme zu der Österreichischen Privatuniversitätenkonferenz (ÖPUK) und der
Stellungnahme der AG Recht der ÖPUK kommentiert. Im Lichte der drakonischen Einschnitte, und
der umfassenden Beeinträchtigung der Gesellschafterstruktur, die mit der Neufassung des
§5 PrivHG einher ginge, halten wir es für notwendig, auf die damit verbundenen Probleme
nochmals gesondert hinzuweisen.
1. Der Gesetzesentwurf verfehlt das angepeilte Ziel
Die Einführung des § 5 Abs 1a PrivHGneu hätte zur Folge, dass es Organen von Privathochschulen
(Rektor, Senatsmitglieder, etc) nicht mehr erlaubt wäre, gesellschaftsrechtliche Funktionen
(zB. Geschäftsführer) in jener juristischen Person zu bekleiden, die als Träger der
Bildungseinrichtung fungiert.
Entgegen den Erläuterungen zum Gesetzesvorhaben, führt dies nicht zu einer gestärkten
Unabhängigkeit der akademischen Leitungsebene von privaten Hochschulen. Genau das Gegenteil
wäre der Fall. Die Universitätsleitung wäre bei der Umsetzung von akademischen Entscheidungen
vom Wohlwollen der Geschäftsführung der Trägereinrichtung abhängig. Schließlich ist es die
Trägereinrichtung, welche im Unterschied zur Bildungseinrichtung rechts- und geschäftsfähig ist.
Somit ist die Trägereinrichtung Empfänger von Förderungen oder anderen Drittmitteln und
Spenden, sowie Vertragspartner in akademischen Kooperationen. Eine Universitätsleitung, die
nicht selbstständig über die Mittel der Trägerorganisation verfügen kann, ist in ihrer Autonomie
massiv eingeschränkt und nur bedingt handlungsfähig.
Die hochschulische Autonomie ergibt sich gerade aus der Fähigkeit universitärer Funktionsträger,
im Namen der Universität zu handeln und diese rechtlich zu verpflichten – und zwar ohne von
einem Vertreter der Trägereinrichtung chaperoniert zu werden.
2. Der Gesetzesentwurf ist unscharf
In erster Linie betrifft die Neuregelung Rektorinnen und Rektoren, die in vielen österreichischen
Privathochschulen gleichzeitig den Posten als Geschäftsführer der Trägereinrichtung bekleiden.
Da der Begriff „Funktionsträger“ in der PrivHG-Novelle nicht näher definiert wird, bleibt unklar ob
damit ausschließlich die gesellschaftsrechtlichen Organe der juristischen Person gemeint sind
oder ob weitere „Funktionen“ (vor allem: Prokuristen) betroffen wären.
Der ebenfalls nicht näher definierte Begriff “Geschäftsbeziehung” (vgl § 5 Abs 1b PrivHGneu) sorgt
für zusätzliche Rechtsunsicherheit. Professoren, die ihre Dienstverträge mit der Trägergesellschaft
abschließen, aber auch Studenten, dürften – bei der gebotenen weiten Auslegung des Wortes
“Geschäftsbeziehung”- zukünftig nicht mehr als Senatsmitglieder in der Bildungseinrichtung tätig
werden. Akademische Selbstverwaltung würde somit unmöglich.
Anstatt die Hochschulautomonie und die Freiheit von Wissenschaft und Lehre zu schützen und
auszubauen, würde den Privathochschulen durch die in Aussicht genommene Novelle ein
vollkommen unnötiges Abhängigkeitsverhältnis aufgezwungen. Dies steht im Widerspruch zur
verfassungsrechtlich garantierten Freiheit von Wissenschaft und Lehre (Art 17 StGG).
3. Der Gesetzesentwurf ignoriert die vertragliche Position der Universitäten
Der Gesetzesentwurf ignoriert den Umstand, dass die gleichzeitige Funktion in der
Trägergesellschaft und in der Universität aus bereits dargelegten Gründen gängige Praxis ist. So
wird die Funktion des Rektors der Universität und des Geschäftsführers der Trägergesellschaft
auch in der CEU in Personalunion von einer Person ausgeübt. Neben der satzungsgemäßen
Bestellung besteht auf zivilrechtlicher Ebene ein langfristiger Geschäftsführer-Vertrag, der bei
Inkrafttreten der geplanten Novelle nicht mehr erfüllt werden könnte, da bereits bis 31. 12. 2025
die aufgrund von § 5 Abs 1a PrivHGneu nötigen Organisationsänderung durchzuführen wären. Da
mit diesem Szenario niemand rechnen konnte ist unklar, wer den daraus resultierenden Schaden
zu tragen haben wird.
4. Der Gesetzesentwurf konterkariert alternative und effizientere Methoden der
Sicherstellung der Autonomie
In der CEU ist die Autonomie aktuell durch die Gesellschaftskonstruktion abgesichert: Trägerin ist
eine österreichische gemeinnützige GmbH, deren Alleingesellschafterin eine österreichische
gemeinnützige Privatstiftung ist. Die Stiftung wird von der Rektorin sowie einem Pro-Rektor
vertreten.
Finanziert wird die CEU nach amerikanischem Modell durch einen gestifteten Vermögenskern
(„Endowment“) und vertraglich langfristig abgesicherter Zuwendungen einer amerikanischen
Stiftung („OSF“).
Der Finanzier (OSF), bekleidet keine Funktionen in der österreichischen Trägergesellschaft.
- Der Finanzier (OSF) hält keine Anteile an der österreichischen Trägergesellschaft.
- Der Finanzier (OSF) bekleidet überdies keine Funktionen in der österreichischen
Alleingesellschafterin der Trägergesellschaft. - Der Finanzier (OSF) hält keine Anteile and der Alleingesellschafterin der Trägergesellschaft.
- Die Trägergesellschaft steht daher in keinem Weisungsverhältnis zum Finanzier.
Der Geldgeberin ist es also rein gesellschaftsrechtlich nicht möglich, Einfluss auf den
akademischen Betrieb zu nehmen. Die gesetzliche Definition der „Trägereinrichtung“ verfehlt ihr
Ziel – die „Trägereinrichtung“ der CEU ist bereits autonom aufgestellt.
Der Gesetzesvorschlag erscheint in diesem Lichte schikanös. Der Gesetzgeber führt ein
Erfordernis, zur Bestellung zusätzlicher Geschäftsführer ein, das (1) mit erheblichen Mehrkosten
verbunden ist und (2) die Autonomie der Universität nicht stärkt. Im Gegenteil, mangels
eigenständiger Vertretungsbefugnis wird die Position des Rektorats drastisch geschwächt.
5. Der Gesetzesentwurf ist überschießend
Der vom Gesetzgeber angestrebte Zweck wäre bereits durch eine Trennung von Organen der
Bildungseinrichtung und Gesellschafter der Trägergesellschaft (sowie allenfalls Personen in
einem Weisungsverhältnis) erfüllt.
Die Central European University schlägt daher vor, den Gesetzesvorschlag hinsichtlich §5 (1a) und
(1b) zurückzuziehen, allenfalls wie folgt abzuändern:
Quelle: CEU