Man kann sowohl Bachelor- und Master- sowie an einigen Privatuniversitäten auch Doktoratsstudien absolvieren. Privatuniversitäten haben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen wissenschaftsorientierte Studienprogramme anzubieten. Sie sind daher auch berechtigt, an die Absolventinnen und Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, geregelten akademischen Graden, zu verleihen (§ 3 (1) PUG). Privatuniversitäten sind auch berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Privatuniversitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen durchgeführt werden (§ 3 (4) PUG).